Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen

Satzung Kreisverband Höxter-Lippe-Paderborn (Stand 17.10.2023)

                                                                                                                                                                                                         Ein Bild, das Kreis, Logo, Schrift, Grafiken enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Satzung
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
Kreisverband Höxter-Lippe-Paderborn
(Stand 17.10.2023)

Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich lediglich auf die Aufgabe einer Person und stehen sowohl für weibliche als auch für männliche Funktionsträger.
Funktionsbezeichnungen außerhalb der Satzung richten sich nach der Person, die die Funktion innehat. Bei einer Frau wird die weibliche Form, bei einem Mann die männliche Form verwendet

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz

    1. Der Kreisverband trägt den Titel „ÖDP Kreisverband Höxter – Lippe – Paderborn“
    2. Er umfasst die Kreise Höxter, Lippe und Paderborn
    3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Bad Driburg


§ 2 Verhältnis zur Landessatzung der ÖDP NRW

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, hat die Satzung der ÖDP NRW, insbes. deren § 20 Gültigkeit. Im Übrigen gilt dann die Satzung der Bundespartei.


§ 3 Organe des Kreisverbands

(1) Das höchste Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung, welche mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentritt.

(2) Sie ist mit mindestens einwöchiger Ladungsfrist durch den Kreisvorstand einzuladen.

(3) Auf schriftliches Verlangen von ¼ der Mitglieder des Kreisverbands hat der Kreisvorstand binnen 6 Wochen eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. In diesem schriftlichen Verlangen ist der Gegenstand der Beratungen und der Beschlussfassung dieser Kreismitgliederversammlung anzugeben.

(4) Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Wahl des Kreisvorstands
  2. die Entlastung des Kreisvorstands
  3. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  4. die Wahl zweier Kassenprüfer, evtl. einen Vertreter
  5. die Wahl der Delegierten zum Landesparteitag
  6. die Wahl von Delegierten für die Bezirksvertreterversammlung, soweit die Satzung des übergeordneten Bezirksverbandes eine solche vorsieht

 

 

(5) Der Kreisvorstand umfasst mindestens 3 Personen.

(6) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus dem Kreisvorsitzenden, dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden und dem Kreisschatzmeister. Weitere Personen können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

(7) Dabei ist vor der Wahl eventueller Beisitzer mit einfacher Mehrheit über deren Zahl zu beschließen.

(8) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

(9) Die Amtszeit des Kreisvorstands beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl des Kreisvorstands soll spätestens 8 Wochen nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Für diese Zeit bleibt dann der bisherige Kreisvorstand kommissarisch im Amt.

(10) Dem Kreisvorstand obliegt die Geschäftsführung der Kreisverbands. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über seine politischen und finanziellen Tätigkeiten.

(11) Der Kreisvorstand bildet, falls vorhanden, zusammen mit dem Ortsbeauftragten, Ortverbandsvorsitzenden und/oder Kreisgruppenvorsitzenden den erweiterten Kreisvorstand. Dieser ist mindestens 2 x im Jahr einzuberufen.


§ 4 Wahl des Kreisvorstandes

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes ist geheim.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes nach § 3 (6) werden einzeln gewählt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Ist dies nicht der Fall, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit, mindestens aber 1/3 der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Allen Kandidaten für das gleiche Amt muss die gleiche Möglichkeit der Vorstellung und Befragung gegeben werden.

(4) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.


§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit von mindestens 10% der Mitglieder, mindestens aber 3 Mitglieder, beschlussfähig. Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 2 Monaten eine weitere Kreismitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

 

§ 6 Rechnungsprüfer

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer und evtl. einen Vertreter. Die Wahl erfolgt geheim. Die Rechnungsprüfer müssen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor der Berichterstattung auf der Kreismitgliederversammlung überprüfen.

(2) Sie dürfen weder dem Kreisvorstand angehören noch in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Mitglieder des Kreisvorstandes stehen.


§ 7 Ortverbände / Ortsvorstand
§ 7.1 Ortsverbände

(1) In allen in § 1 (2) genannten Gebieten sollen Ortsverbände gegründet werden. Ein Ortsverband soll mindestens 5 Mitglieder umfassen. Die Gründung eines Ortsverbands bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstands. Zu einer Gründungsversammlung eines Ortsverbands lädt der Kreisvorstand ein.

(2) Das höchste Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung, welche mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentritt.

(3) Sie ist mit mindestens einwöchiger Ladungsfrist durch den Ortsvorstand einzuladen.

(4) Die Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung sind insbesondere
            a) die Wahl des Ortsvorstands
            b) die Entlastung des Ortsvorstands
            c) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

§ 7.2 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand umfasst mindestens drei Personen.

(2) Er besteht mindestens aus dem Ortsvorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Ortsvorsitzenden. Weitere Personen können als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

(3) Die Amtszeit des Ortsvorstands beträgt zwei Jahre.

(4) Dem Ortsvorstand obliegt die Geschäftsführung des Ortsverbands. Er erstattet der Ortsmitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(5) Der Ortsvorstand arbeitet mit dem Kreisvorstand zusammen.

(6) Bei der Wahl des Ortsvorstands ist § 13.2. der Landessatzung sinngemäß anzuwenden. Dabei ist vor der Wahl eventueller Beisitzer mit einfacher Mehrheit über deren Zahl zu beschließen.

(7) Bezüglich der Beschlussfähigkeit des Ortsvorstands gilt § 6.2 (2) der Landessatzung sinngemäß.

(8) Die Ortsmitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder, mindestens aber 3 Mitgliedern, beschlussfähig.

 

 

§ 8 Ortsbeauftragte

Die Ortsbeauftragten werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Kreisvorstandes in geheimer Wahl bestimmt. Sie sollen ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde resp. Kreis haben. Ihre Amtszeit endet automatisch mit der Gründung eines Ortsverbands in der jeweiligen Gemeinde resp. Kreis. Die Ortsbeauftragen repräsentieren die ÖDP vor Ort. Sie stimmen sich hierbei mit dem Kreisvorstand ab. Der Kreisvorstand konsultiert den/die Ortsbeauftragte(n) vor allem in den Zuständigkeitsbereich betreffenden kommunalpolitischen Aktionen und Aussagen. Die Ortsbeauftragten unterstützen den Kreisvorstand bei Aktivitäten vor Ort. Bei Bedarf schlägt der Kreisvorstand der Kreismitgliederversammlung die Bestimmung von Ortsbeauftragten vor.


§ 9 Kreisgruppen

In den politischen Gemeinden nach §1 (2) bilden sich Kreisgruppen, soweit dort keine Ortsverbände gegründet wurden. Die Kreisgruppen werden vom jeweiligen Ortsbeauftragten mindestens 1 x pro Jahr zu einer Sitzung eingeladen. An dieser Sitzung sollte auch ein Vertreter des Kreisvorstandes teilnehmen. Die Kreisgruppen dienen dem allgemeinen Meinungsaustausch, insbesondere über kommunalpolitische Angelegenheiten. Die Kreisgruppen können der Kreismitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der Ortsbeauftragten machen. Soweit eine Kreisgruppe aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, können die Mitglieder der Kreisgruppe beschließen, dass der Ortsbeauftragte den Titel „Kreisgruppenvorsitzender“ trägt.


§ 10 Kandidatenaufstellung bei Wahlen

Für die Aufstellung von Kandidaten zu allgemeinen Wahlen gelten die Vorschriften der entsprechenden Wahlgesetze und Wahlordnungen. Insbesondere dürfen an der Aufstellung von Kandidaten nur die nach den Wahlgesetzen stimmberechtigten Mitglieder mitwirken. Vorschriften dieser Satzung, die die Möglichkeiten der Wahlgesetze und Wahlordnungen bei der Kandidatenaufstellung einschränken, sind ungültig. Im Übrigen gilt der § 22 der Satzung der ÖDP NRW.


§ 11 Teilnahme an Sitzungen

(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten das Recht zur Teilnahme an Sitzungen von Partei-Organen, sofern nicht die Tagesordnung oder Teile von ihr als vertraulich beschlossen wurden. Die Erklärung der Vertraulichkeit (z.B. bei Personalfragen oder Schiedsgerichtsverfahren) bedarf der Zustimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Partei-Organs.

(2) Nichtmitglieder (Gäste) können erst nach Beschluss teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigung ist bei Parteitagen und Mitgliederversammlungen auch ohne vorherigen Beschluss als gegeben zu betrachten. Bei vertraulichen Teilen der Tagesordnung kann die Teilnahme auf Mitglieder beschränkt werden.

 

 

§ 12 Abspaltung/Auflösung/Inkrafttreten

(1) Sobald in einem der in § 1 (2) genannten Gebiete eine hinreichende Mitgliederzahl vorhanden ist, kann dort ein eigenständiger Kreisverband gegründet werden. Diese Gründung erfolgt auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, die im jeweiligen Gebiet ansässig sind, an den Kreisvorstand. Nach Prüfung der Voraussetzungen holt der Kreisvorstand den erforderlichen Beschluss beim Landesvorstand ein. Dieser lädt zu einer Gründungsversammlung des neuen Kreisverbandes ein. Zeitnah lädt der Kreisvorstand zu einer Kreismitgliederversammlung ein, in der der § 1 (2) dieser Satzung entsprechend angepasst wird.

(2) Eine Auflösung des Kreisverbands erfolgt auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der Anwesenden. Im Falle einer Auflösung geht der Kassenbestand des Kreisverbands an den Landesverband über.

(3) Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Für den Beschluss ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen dieser Satzung durch die Kreismitgliederversammlung können nur mit einer 2/3 – Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erfolgen. Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten.

Nach oben